Ich berate inländischen und ausländischen Mandanten umfassend zum Thema behördlicher Erlaubnispflichten für eine beabsichtigte Geschäftstätigkeit. Eine Geschäftstätigkeit, die ohne die entsprechende Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde betrieben wird, wird in der Regel durch die Aufsichtsbehörde sofort untersagt und die Rückabwicklung angeordnet. Je nach Ausgestaltung der Geschäftstätigkeit kann auch mehr als eine Erlaubnis erforderlich sein.
Für den Fall, dass einer Aufsichtsbehörde entweder konkrete Anhaltspunkte oder auch nur einen (begründeten) Verdacht hat, stehen der Aufsichtsbehörde vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung. Es können beispielsweise Mitteilungen zur Warnung vor bestimmten Anbietern veröffentlicht werden, die in der Regel erheblichen Reputationsschaden verursachen, bis hin zur Anordnung der Einstellung des Geschäftsbetriebs und der Rückabwicklung, was in der Regel die Insolvenz des Emittenten zur Folge hat. Weiter stehen den Aufsichtsbehörden umfangreiche Informationsrechte und Auskunftsrechte zur Verfügung, die teilweise über die Rechte der Staatsanwaltschaft hinausgehen. Im Falle eines eingeleiteten oder drohenden Verfahrens ist kompetente anwaltliche Vertretung dringend geboten.
Sowohl im Falle von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen als auch im Falle von Prozessen, die durch Anleger angestrengt werden, ist gerichtliche Vertretung erforderlich. Schadensersatzansprüche können sich auch organisationsintern aus dem Bereich der Organhaftung ergeben. Ich biete bundesweit Prozessvertretungen an; in Österreich ziehe ich für die gerichtliche Vertretung kompetente Kollegen hinzu.
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