Diese Seite soll Ihnen einen kurzen Überblick über Prospektpflichten und deren Ausnahmen geben:
Wer in Deutschland oder Österreich Wertpapiere oder Vermögensanlagen öffentlich anbieten will, um am Kapitalmarkt Gelder zu akquirieren, benötigt hierfür grundsätzlich einen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bzw. der Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA) gebilligten Prospekt.
Wesentlich für die Einordnung als Wertpapier ist die Kapitalmarktfähigkeit des Anlageinstruments. Kapitalmarktfähig sind Wertpapiere, die fungibel, d. h. untereinander austauschbar, sind. Zur Abgrenzung zwischen fungiblen und nicht fungiblen Finanzinstrumenten dient das Kriterium, ob das Anlageinstrument rein sachenrechtliche übertragen werden kann, oder ob es einer schuldrechtlichen Abtretung bedarf. Namensschuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen, GmbH-Anteile und Kommanditanteile erfordern eine schuldrechtliche Übertragung und sind daher keine Wertpapiere im Sinne des WpPG (Wertpapierprospektgesetz); Aktien und Anleihen hingegen schon.
Ein Wertpapierprospekt muss durch die Aufsichtsbehörde gebilligt werden. Dieses Verfahren dauert in der Regel mehrere Wochen und ist mit verhältnismäßig hohen Kosten verbunden.
Im Rahmen des Passporting kann dem in einem EU-Land gebilligten Prospekt auch in anderen EU-Ländern Gültigkeit verliehen werden.
Der EU-Wachstumsprospekt stellt reduzierte Anforderungen an den Emittenten hinsichtlich des Umfangs des Prospekts. Dieser Tatbestand kann jedoch nur in Anspruch genommen werden
Privilegierte Unternehmen im Sinne der Prospektverordnung (EU 2017/1129) sind insbesondere KMU (sowie weitere Ausnahmen). Der EU-Wachstumsprospekt ist ebenfalls Passporting-fähig.
Ein Wertpapier-Informationsblatt darf max. 3 DIN-A 4 Seiten umfassen und muss von der zuständigen Aufsichtsbehörde gestattet werden. Es gilt jeweils nur in dem Land, in dem es gestattet wurde (kein Passporting). Ein maximalen Emissionsvolumen von 8.000.000 € darf begeben werden.
Bei einem Emissionsvolumen unter 1.000.000 € gilt das Emittentenprivileg. Dies bedeutet, der Emittent darf seine eigenen Wertpapiere selbst vertreiben, ohne dass er einer Zulassung bedarf. Die Summe, die er pro Anleger einwerben darf, unterliegt keiner Begrenzung.
Ab einem Emissionsvolumen von 1.000.000 € bis 8.000.000 € darf der Emittent seine Wertpapiere nicht selbst an nicht qualifizierte Anleger anbieten. Er ist verpflichtet, sich eines Wertpapierinstituts mit Zulassung gemäß § 15 WpIG (Wertpapierinstitutsgesetz) oder § 32 KWG (Kreditwesengesetz) zu bedienen.
Weiter sind bei einem Emissionsvolumen ab 1.000.000 € die Einzelanlageschwellen zu beachten. Ohne Abgaben einer weiteren Erklärung darf ein Anleger max. 1000 € investieren. Unter Abgabe bestimmter Erklärungen hinsichtlich seines frei verfügbaren Vermögens bzw. des monatlichen Nettoeinkommens dürfen max. 25.000 € pro Anleger eingeworben werden.
Richtet sich an Angebot ausschließlich an qualifizierte Anleger, unterliegt es nicht der Prospektpflicht. Als qualifizierte Anleger gelten insbesondere professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien gemäß § 67 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz). Der Emittent muss jedoch die Mitteilungspflichten für wesentliche Informationen (§ 15 Abs. 5 WpPG) einhalten.
Wesentlich für die Einordnung als Wertpapier ist die Kapitalmarktfähigkeit des Anlageinstruments. Kapitalmarktfähig sind Wertpapiere, die fungibel, d. h. untereinander austauschbar, sind. Zur Abgrenzung zwischen fungiblen und nicht fungiblen Finanzinstrumenten dient das Kriterium, ob das Anlageinstrument rein sachenrechtliche übertragen werden kann, oder ob es einer schuldrechtlichen Abtretung bedarf. Namensschuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen, GmbH-Anteile und Kommanditanteile erfordern eine schuldrechtliche Übertragung und sind daher keine Wertpapiere im Sinne des WpPG (Wertpapierprospektgesetz); Aktien und Anleihen hingegen schon.
Ein Wertpapierprospekt muss durch die Aufsichtsbehörde gebilligt werden. Dieses Verfahren dauert in der Regel mehrere Wochen und ist mit verhältnismäßig hohen Kosten verbunden.
Im Rahmen des Passporting kann dem in einem EU-Land gebilligten Prospekt auch in anderen EU-Ländern Gültigkeit verliehen werden.
Die Angebotsmitteilung darf nur max. 149 Personen pro Mitgliedstaat zugänglich sein. Diese Ausnahme kann nicht in Anspruch genommen werden, indem ein Angebot willkürlich in mehrere Teile, die sich jeweils an 149 Personen richten, aufgeteilt wird. Auch gilt die Ausnahme dann nicht, wenn „zufällig“ nur 149 Personen zeichnen.
Können die angebotenen Wertpapiere nur zu einem Mindestbetrag von 100.000 € je Angebot erworben werden, entfällt die Prospektpflicht. Die Wertpapiere müssen also eine Mindeststückelung von 100.000 € haben, oder der Verkaufspreis aller über einen Zeitraum von 12 Monaten angebotenen Wertpapiere im Europäischen Wirtschaftsraum muss weniger als 100.000 € betragen. Die Obergrenze gilt dabei für die jeweilige Emission, nicht etwa für die Gesamtsumme aller Angebote eines Emittenten.
Weitere Ausnahmen im Zusammenhang mit der Art der Transaktion (Art. 1 Abs. 4e bis J (EU) 2017/1129) existieren ebenfalls.
Ein Vermögensanlagen-Informationsblatt darf nicht mehr als 3 DIN-A Seiten umfassen. Es muss durch die zuständige Aufsichtsbehörde gestattet werden. Das öffentliche Angebot solcher Vermögensanlagen darf nur über Crowdfunding-Plattformen erfolgen, auch hier gelten Beschränkungen hinsichtlich der Höchstbeträge, die durch Anleger gezeichnet werden können.
Über Crowdfunding dürfen maximal bis zu 2,5 Millionen € desselben Emittenten und Anbieters für Vermögensanlagen eingeworben werden. Diese Befreiung ist nur für Vermögensanlagen anwendbar, die ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden, die verpflichtet ist zu prüfen, ob der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten sowie die Einzelanlageschwellen pro Anleger eingehalten werden. Dementsprechend kann ein Anleger ohne weitere Erklärung max. 1000 € investieren, mit weiterer Erklärung zu seinen Vermögensverhältnissen max. 10.000 €.
Auch Vermögensanlagen gemäß § 1 VermAnlG (Vermögensanlagengesetz) sind grundsätzlich prospektpflichtig. Hierzu gehören:
Sofern nicht mehr als 20 Anteile von derselben Vermögensanlage am Kapitalmarkt angeboten werden, ist ein von der zuständigen Aufsichtsbehörde gebilligter Verkaufsprospekt oder ein gestattetes Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht erforderlich. Das Angebot muss von Anfang an auf max. 20 Anteile beschränkt sein.
Dementsprechend ist es möglich – auch parallel – beispielsweise 20 Anteile an einem Nachrangdarlehen, 20 Anteile an einem partiarischen Darlehen, 20 Direktinvestments, 20 vinkulierte, unverbriefte Genussrechtsanteile, 20 stille Gesellschaftsanteile und 20 Namensschuldverschreibungen prospektfrei anzubieten.
Prospektfrei angeboten werden dürfen auch Vermögensanlagen jeder Art, wenn von vornherein feststeht, dass jeder Anteil zu einem Preis von mindestens 200.000 € je Anleger angeboten wird.
Weitere Ausnahmen im Zusammenhang mit der Art der Transaktion (Art. 1 Abs. 4e bis J (EU) 2017/1129) existieren ebenfalls.
Übersteigt der Gesamtwert aller Anteile einer Vermögensanlage innerhalb von 12 Monaten nicht 100.000 €, ist ebenfalls kein Prospekt erforderlich.
Ebenfalls prospektfreie angeboten werden dürfen grundschuldbesicherte Darlehen. Bestimmte Sicherheiten schließen den Tatbestand des Einlagengeschäfts und damit den Anwendungsbereich des Kreditwesengesetzes (KWG) aus. Hierfür kommen allerdings grundsätzlich nur Bankbürgschaften, Garantien, erstrangige Grundschuld oder das Einstandsversprechen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Kreditinstituts oder einer Versicherung in Betracht.
An die Grundschuldbestellung und die Art der Einräumung dieser Sicherheit an den Anleger werden durch die Aufsichtsbehörden hohe Anforderungen gestellt.
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